Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Grundwasser oder Oberirdische Gewässer) ist eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu bezahlen.
Bei der Abwasserabgabe werden 3 Fälle unterschieden:
Kleineinleiterabgabe
Großeinleiterabgabe
Niederschlagswasserabgabe
Kleineinleiterabgabe
Kleineinleiter sind Haushalte, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und bei denen pro Tag weniger als 8000 Liter Abwasser anfallen. Sie bezahlen ihre Abgabe an die Gemeinde und die Gemeinde leitet die Abgabe an den Freistaat Bayern weiter. Die Abgabenhöhe richtet sich nach der Einwohnerzahl. Eine Befreiung von der Kleineinleiterabgabe ist möglich, wenn die ordnungsgemäße Entschlammung der Kleinkläranlage gegenüber der Gemeinde nachgewiesen wird. Landwirte haben die Möglichkeit, den Schlamm in betriebseigene Ackerflächen einzuarbeiten, wenn die Grenzwerte nach der Klärschlammverordnung eingehalten und dem Landratsamt Ebersberg die Untersuchungsergebnisse vorgelegt werden.
Großeinleiterabgabe
Großeinleiter sind in der Regel Gemeinden, die über ihre Kläranlagen deutlich mehr als 8000 Liter pro Tag Abwasser einleiten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Menge und nach der Belastung des eingeleiteten Abwassers. Je weniger Abwasser anfällt und je besser die Reinigungsleistung der Kläranlage ist, desto weniger Abgabe muss die Gemeinde bezahlen. Davon profitieren auch die am Kanal angeschlossenen Bürger, weil sie weniger Gebühren an die Gemeinde bezahlen müssen.
Niederschlagswasserabgabe
Das Einleiten von reinem Niederschlagswasser ist abgabefrei. Wird Niederschlagswasser jedoch mit häuslichem Schmutzwasser (siehe Klein- und Großeinleitungen) vermischt und eingeleitet, dann ist eine Abgabe zu bezahlen, wenn es nicht nach den gesetzlichen Vorgaben gereinigt wird und die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Die Höhe der Abgabe richtet sich entweder nach der Anzahl der am Kanal angeschlossenen Einwohner oder nach der Größe der Dach- und Hofflächen, auf denen das Niederschlagswasser anfällt.