Fischereischeine und Fischerprüfung
1. Die Gemeinden im Landkreis Ebersberg sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Fischereischeinen.
2. Genaue Erläuterungen zur staatlichen Fischerprüfung in Bayern finden Sie unter den nachstehenden "Weitere Informationen".
3. Das Landratsamt Ebersberg ist Genehmigungsbehörde für Fischereipachtverträge, Besatzmaßnahmen, Elektrofischen sowie die Erlaubnis zur Ausstellung von Jahres- und Tageskarten durch die Fischereivereine und deren Bestätigung sowie für die Bestätigung von Fischereiaufsehern. Der unteren Jagdbehörde obliegt daneben noch die staatliche Aufsicht beim Fischereigesetz.
Fischereischein:
Wenn Sie mit Handangeln den Fischfang ausüben möchten, benötigen Sie zunächst einen Fischereischein. Den Fischereischein können Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bantragen, wobei zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendfischereischein unterschieden wird. Der Fischereischein wird für Erwachsene auf Antrag und grundsätzlich mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit) nach Bestehen einer anerkannten Fischerprüfung erteilt. Dieser Fischereischein kann mit Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt und auch erteilt werden. Jugendliche zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr können einen Jugendfischereischein erhalten, der zur Ausübung des Fischfangs in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers berechtigt, ohne dass die Jugendlichen eine Fischerprüfung ablegen müssen. Dieser Jugendfischereischein wird für die Zeit von der Ausstellung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgestellt.
Fischereierlaubnisschein:
Wer den Fischfang zulässigerweise ausüben möchte, benötigt neben dem Fischereischein auch einen Fischereierlaubnisschein für das betreffende Gewässer in Form einer Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreserlaubniskarte. Eine Möglichkeit, einen Fischereierlaubnisschein zu erhalten, ist der Beitritt zu einem der örtlichen Angelsportvereine. Außerdem sind Fischereierlaubnisscheine normalerweise auch bei den Gemeinden (Tourist-Information) erhältlich.
Wichtige Altersgrenzen im Fischereirecht:
- Personen, die das 10. Lebensjahr, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, können ohne Fischerprüfung einen Jugendfischereischein erhalten. Als Inhaber eines Jugendfischereischeines darf man den Fischfang nur in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeines ausüben.
- Mit Vollendung des 12. Lebensjahres kann man an der Fischerprüfung teilnehmen. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres kann aber auch bei bestandener Fischerprüfung nur der Jugendfischereischein ausgestellt werden. Solange kann die Fischerei ebenfalls nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausgeübt werden.
- Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten einen Fischereischein auf Lebenszeit, sofern Sie nicht ausdrücklich einen Jugendfischereischein beantragt haben. Mit vollgültigem Fischereischein können Sie den Fischfang auch ohne Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.
- Gewässer dritter Ordnung; Informationen zur Gewässerunterhaltung
- Fischfang; Beantragung einer Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen
- Fischereipachtvertrag; Hinterlegung und Prüfung
- Fischbesatz; Anordnung und Untersagung oder Beantragung der Genehmigung
- Fischerprüfung; Anmeldung und Teilnahme
- Fischereischein; Beantragung
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 236 | 08092 823 9236 | U.56 | Gerhard.Griesbeck@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
Montag – Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin.