Zeltabnahmen, "fliegende Bauten"

Zelte gelten als sog. "Fliegende Bauten".

Wir unterscheiden zwischen mehreren, hier nach Stufen gegliederten Fällen:

Keine Ausführungsgenehmigung ist gem. Art 72 Abs. 3 BayBO für folgende fliegende Bauten notwendig: 

1.fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,

2.fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

3.Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

4.erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,

5.aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,

6.Toilettenwagen.

Für jeden Genehmigungspflichtigen fliegenden Bau ist der Genehmigungsbehörde mindestens eine Woche folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Erklärung zur Aufstellung eines bestimmten Zeltes
  • Lageplan 1:1000
  • Prüfbuch im Original mit gültiger Ausführungsgenehmigung
  • Ggf. sind weitere Unterlagen notwendig wie beispielsweise Bestuhlungspläne.

Die Genehmigungsbehörde entscheidet, ob der fliegende Bau abgenommen werden muss oder darauf verzichtet wird. In der Regel wird ab 300 Personen der fliegende Bau abgenommen.

ACHTUNG: Das Zelt muss nach dem Zeltbuch frei stehen (und entsprechende Abstände von den umliegenden Gebäuden einhalten) und darf nicht an andere Gebäude angebaut werden!

In diesen Fällen kann eine Baugenehmigung erforderlich werden. 

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig (mind. 6 Monate vor Veranstaltung), welche Unterlagen sie genau benötigen.

Der Veranstalter muss einen Termin für die Abnahme bei der zuständigen Behörde vereinbaren. Für die Abnahme muss das Zelt vollständig aufgebaut sein. Eine Abnahme am Wochenende kann nicht erfolgen.

Die Abwicklung durch den Veranstalter und Betreiber ist eigenverantwortlich durchzuführen.

Hinweis: Es fallen Gebühren an.

Landratsamt Ebersberg

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