Biogas- und Kompostieranlagen
Vollzug der Bioabfallverordnung
Seit 1. Oktober 1998 ist die Bioabfallverordnung in Kraft. Sie regelt die Behandlung, Abgabe und Aufbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden.
Die Bioabfallverordnung legt unter anderem die Anforderungen an die Behandlung von Bioabfällen und an Gemische fest, erlegt den Bioabfallbehandlern Untersuchungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten auf, schreibt Schwermetallgrenzwerte für die Abgabe und Aufbringung von Bioabfällen vor, enthält Aufbringungsbeschränkungen und -verbote und regelt die Erforderlichkeit einer Bodenuntersuchung bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen.
Dabei umfasst der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung nicht nur die in den Biotonnen gesammelten organischen Siedlungsabfälle und die Grünabfälle aus Gartenbau und Landwirtschaft, sondern auch Abfallprodukte der Nahrungs-, Genussmittel- und Getränkeherstellung, aber auch der Holzverarbeitung oder Textilindustrie.
Die Verordnung gilt allerdings nicht für Haus-, Nutz- und Kleingärten sowie für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus.
Ansprechpartner
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08092 823 481 | 08092 823 9481 | U.17 | abfall@lra-ebe.de |