Negative Allgemeine oder Standortbezogene Vorprüfung
Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung von negativen Allgemeinen bzw. Standortbezogenen Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):
Die Feststellung des Ergebnisses der Allgemeinen oder Standortbezogenen Vorprüfung ist der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Dabei werden die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 des UVPG angegeben. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht (negative Vorprüfung), geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind.
Das Ergebnis einer negativen Vorprüfung wird nur noch im UVP-Portal Bayern veröffentlicht; hierauf wird verwiesen.