Freistellungsverfahren

Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigungsverfahren, also im Freistellungsverfahren errichtet werden. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen begonnen werden.

Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung sind:

  • es handelt sich nicht um einen Sonderbau
  • das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
  • es widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderen örtlichen Satzungen
  • die Erschließung ist gesichert
  • es werden nicht dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Gesamtbruttogrundfläche von mehr als 5000 m² geschaffen
  • es sind keine öffentlichen Gebäude, die von mehr als 100 Personen gleichzeitig genutzt werden
  • die Gemeinde hat nicht erklärt, dass sie ins vereinfachte Genehmigungsverfahren überleiten möchte

oder

  • es handelt sich um eine Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschoßen zu Wohnzwecken im bauplanungsrechtlichen Innenbereich

Hier finden Sie weitere Informationen zur Genehmigungsfreistellung.

Landratsamt Ebersberg

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