Beauftragter für Informationsfreiheit
Die Satzung des Landkreises Ebersberg über den Zugang zu Informationen der Landkreisverwaltung (Informationsfreiheitssatzung) hat den Zweck, für alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger sowie juristischen Personen mit Sitz im Landkreis Ebersberg den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu gewährleisten, die beim Landratsamt Ebersberg als Kreisbehörde vorhanden sind.
Weiterhin sind in der Satzung die grundlegenden Voraussetzungen festgelegt, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden.
Der Informationsanspruch richtet sich gegen die Kreisbehörde.
Von der Satzung umfasst sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
Nicht umfasst sind Angelegenheiten anderer Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Mitglied bzw. Beteiligter der Landkreis Ebersberg ist.
Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
Der Antrag kann schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.
Für Amtshandlungen aufgrund der Informationsfreiheitssatzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Ebersberg (Kostensatzung) erhoben.
Alle Personen, die der Ansicht sind, dass die ihnen von der Informationsfreiheitssatzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind, können sich an die Beauftragte für Informationsfreiheit wenden.
Weiterhin sind in der Satzung die grundlegenden Voraussetzungen festgelegt, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden.
Der Informationsanspruch richtet sich gegen die Kreisbehörde.
Von der Satzung umfasst sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
Nicht umfasst sind Angelegenheiten anderer Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Mitglied bzw. Beteiligter der Landkreis Ebersberg ist.
Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
Der Antrag kann schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.
Für Amtshandlungen aufgrund der Informationsfreiheitssatzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Ebersberg (Kostensatzung) erhoben.
Alle Personen, die der Ansicht sind, dass die ihnen von der Informationsfreiheitssatzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind, können sich an die Beauftragte für Informationsfreiheit wenden.
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Anlage zur Kostensatzung
Stand: 01.01.2015
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Informationsfreiheitssatzung
Satzung des Landkreises Ebersberg über den Zugang zu Informationen der Landkreisverwaltung (Stand 01.01.2015)
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Kostensatzung
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Ebersberg (Stand: 01.01.2015)
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 118 | 08092 823 9118 | E.03 | Anton.Blank@lra-ebe.de |
|
08092 823 296 | 08092 823 9296 | E.05 | Friedrich.Staffe@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
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