Sachaufwand für Landkreisschulen

Nach Art. 8 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) tragen die zuständigen Kommunen den Schulaufwand. Die Personalkosten zahlt dagegen nach Art. 6 BaySchFG der Freistaat Bayern. Zum Sachaufwand gehören grundsätzlich alle Einrichtungen, die „den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht entsprechen.“ Dazu gehören die Lehr- und Lernmittel (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG) entsprechend der Lehrpläne und Stundentafeln sowie die „Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens“, wie die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung, das Schulforum.

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