Gastschüler

Für Schülerinnen und Schüler, die im im Landkreis Ebersberg wohnhaft sind und eine weiterführende Schule (ausgenommen Berufsschulen) außerhalb des Landkreises besuchen, ist der Landkreis Ebersberg nach dem Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zur Zahlung von Gastschulbeiträgen verpflichtet. Dabei ist der gewöhnliche Aufenthalt des Schülers für die Zuständigkeit ausschlaggebend. Für die Zahlung der Gastschulbeiträge bei Berufsschülern ist derjenige Landkreis zuständig, in welchem der Ausbildungsbetrieb liegt (unabhängig vom Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers).
Die Gastschulbeiträge bemessen sich nach dem Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

Für folgende Schultypen bezahlt der Landkreis Gastschulbeiträge (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG):

  1. Schüler von Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. Schüler von Berufsschulen mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Sprengel der besuchten Schule liegt, bzw. Schülerinnen und Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  3. Schüler weitführender allgemeinbildender (Realschulen, Gymnasien) und beruflicher (Wirtschaftsschulen, Berufliche Oberschulen, ...) Schulen, die außerhalb des Gebiet des Aufwandsträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Für die Erhebung und Abrechnung von Gastschulbeiträgen an Grund- und Mittelschulen sind die entsprechenden Gemeinden zuständig.

Als Sachaufwandsträger erhebt der Landkreis Ebersberg derzeit Beiträge für Gastschüler an folgenden Schulen:

Gymnasien
- Max-Mannheimer-Gymnasium Grafing
- Gymnasium Kirchseeon
- Franz-Marc-Gymnasium Markt Schwaben
- Humboldt-Gymnasium Vaterstetten Baldham

Realschulen
- Dr.-Wintrich-Realschule Ebersberg
- Lena-Christ-Realschule Markt Schwaben
- Dominik-Brunner-Realschule Poing

Sonderpädagogische Förderzentren
- Johann-Comenius-Schule SFZ Grafing
- Seerosenschule SFZ Poing

Landwirtschaftsschule
- Landwirtschaftsschule Ebersberg

Die Staatliche Realschule Vaterstetten in Baldham befindet sich in Trägerschaft des Zweckverbandes Staatliche Realschule Vaterstetten.

Bei der Berechnung der Gastschulbeiträge wird zwischen der Spitzabrechnung und der Berechnung von Pauschalbeträgen differenziert.

Die Pauschale ergibt sich nach der Schulart und beträgt gem. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BaySchFG bei folgenden Schularten:

  • bei Grund- und Mittelschule
  • bei Realschule und Abendrealschule
  • bei Gymnasien – einschließlich Kollegs – und Abendgymnasien
  • bei Wirtschaftsschulen

Alle anderen Schularten werden nach der sogenannten Spitzabrechnung abgerechnet. Dabei werden die entstanden und anderweitig nicht gedeckten Kosten je Gast- und Sprengelschüler in Rechnung gestellt (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG).

Schülerinnen und Schüler, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Sprengel der jeweiligen allgemeinbildenden Schule liegt, sind Gastschüler. Für sie kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 u. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen.

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