Abbruch / Beseitigung von baulichen Anlagen

Einen vollständigen Abbruch müssen Sie grundsätzlich bei der jeweiligen Gemeinde/Markt/Stadt und zusätzlich bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem hierfür vorgeschriebenen Formblatt und einem Lageplan (1:1.000) mindestens einen Monat zuvor anzeigen (Art. 57 Abs. 5 BayBO).

Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind jedoch

  • Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen, wie Gartenhäuschen etc. (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO)
  • Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 wie kleine Wohnhäuser (vgl. Art. 2 Abs. 3 BayBO)
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m.

Genehmigungspflichtig dagegen ist jedoch der Teilabbruch eines Gebäudes bzw. die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage. Dazu müssen Sie einen Bauantrag einreichen.
Beim Abbruch angebauter Gebäude ist zusätzlich zu beachten, dass ein qualifizierter Tragwerksplaner, das heißt eine Person, die zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt ist, beauftragt wird, die Standsicherheit des angebauten Gebäudes zu beurteilen und gegebenenfalls die Beseitigung zu überwachen. Weitere Informationen zu den erforderlichen Angaben bei der Beseitigungsanzeige finden Sie in den Erläuterungen auf der Seite des Bayerischen Bauministeriums.

Unabhängig von Vorstehendem darf ein Denkmal nur beseitigt werden, wenn hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt.  Diese ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg zu beantragen.

Landratsamt Ebersberg

AdresseLandratsamt Ebersberg
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg
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