Rechtsbehelfe
Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass Ihnen mehr zusteht, als Ihnen gewährt wird, können Sie gegen den Bescheid des Sozialamtes Widerspruch einlegen.
Der Bescheid des Sozialamtes ist ein Verwaltungsakt, den Sie im Verwaltungswege (Widerspruchsverfahren) und vor dem Sozialgericht überprüfen lassen können.
Folgendes ist dabei wichtig:
Der schriftliche Bescheid des Sozialamtes enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
In dieser Rechtsbehelfsbelehrung erfahren Sie, wo und bis wann Sie sich gegen den Bescheid wehren können.
Ein Widerspruch wird regelmäßig bei dem Sozialamt eingelegt, das den Bescheid erlassen hat. Hierauf ergeht ein schriftlicher Widerspruchsbescheid, den Sie mit der Klage beim Sozialgericht anfechten können.
Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs oder für die Klageerhebung beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.
Fehlt in dem ursprünglichen Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder die Angabe der Frist, so können Sie innerhalb eines Jahres den Rechtsbehelf einlegen.
Ein Widerspruchsverfahren kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen.
Wenn Sie sich aber in einer akuten Notlage befinden, die sofort behoben werden muss, können Sie beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen, d.h.:
Schon während das Widerspruchsverfahren läuft, kann das Gericht darüber entscheiden, ob vorläufig Sozialhilfe zu leisten ist. Hierbei muss das Gericht nach Darlegung der Gründe zu der Überzeugung kommen, dass Sie sich in einer akuten Notlage befinden, die eine sofortige Hilfe des Sozialamtes erforderlich macht.
Das Sozialgericht entscheidet dann, ob dem Antrag stattgegeben wird.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos.
Auch die Rücknahme des Widerspruchs hat keine Kostenfolgen.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 138 | 08092 823 9138 | 1.19 | sebastian.sterr@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
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