Wohnberechtigung für geförderte Wohnungen, einkommensorientiert geförderte Wohnungen (EOF) und Sozialwohnungen
Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Öffentlich geförderte Mietwohnungen dürfen nur nach Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheines vergeben werden. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag vom Landratsamt Ebersberg, soweit Sie im Landkreis Ebersberg mit Ausnahme der Gemeinde Vaterstetten Ihren Wohnsitz haben und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. Bürger/-innen der Gemeinde Vaterstetten stellen Ihren Antrag bei der Gemeindeverwaltung Vaterstetten.
Bürger/-innen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Ebersberg und Bürger/-innen der Gemeinde Vaterstetten können Ihren Wohnberechtigungsschein bei uns einreichen und sich bei uns als wohnungssuchende Person listen lassen. Örtlich zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist die Kreisverwaltungsbehörde oder kreisfreie Stadt, in deren Bereich der/die Antragsteller/-in den Wohnsitz hat.
Sozialwohnungen und EOF-Wohnungen in der Einkommensstufe 1
Für Sozialwohnungen und Wohnungen in der Einkommensstufe 1 der einkommensorientiert geförderten Wohnungen werden pro Wohnung mindestens fünf Bewerber/-innen vom Landratsamt Ebersberg dem/der Vermieter/-in vorgeschlagen. Wenn die Einkommensgrenze für Sozialwohnungen eingehalten ist, wird zusätzlich zum Wohnberechtigungsschein ein Bescheid über die Vormerkung für eine Sozialwohnung ausgestellt.
Um die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines und eines Vormerkbescheides für eine Sozialwohnung zu beantragen, ist nur ein Antragsformular auszufüllen (WBS I – siehe erforderliche Unterlagen).
Zusatzförderung für Mieter/-innen von einkommensorientiert geförderten Wohnungen (EOF)
Bei der Mietwohnraum-Zusatzförderung handelt es sich um einen laufenden Mietzuschuss bei geförderten Wohnungen, die im Programm der „Einkommensorientierten Förderung“
– EOF – errichtet wurden. Die EOF-Wohnungen bieten bezahlbaren Wohnraum für Bürger/-innen mit durchschnittlichem Einkommen und sind mit der gemischten Bewohnerstruktur von Haushalten mit Einkommen der Stufe 1, Stufe 2 und Stufe 3 das aktuelle Wohnbauförderprogramm der letzten Jahre.
Für jede Wohnanlage gibt es eigene Festsetzungen zur Höhe des Zuschusses. Der Zuschuss muss zur Bezahlung der Miete verwendet werden. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann zusätzlich beantragt werden.
Die Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und dessen Zuordnung in verschiedene Einkommensstufen.
Die Zusatzförderung wird auf Antrag bewilligt und ändert sich i.d.R. innerhalb des 24-monatigen Bewilligungszeitraums nicht. Die Höhe richtet sich nach dem Gesamteinkommen des Haushaltes.
Den Antrag auf Zusatzförderung senden wir Ihnen zu, sobald die Bestätigung für die neue Wohnung vorliegt. In der Regel informieren uns die Vermieter/-innen und senden uns den Mietvertrag. Sie können den Antrag auf Mietwohnraum-Zusatzförderung bzw. den Änderungsantrag für die Erhöhung der Mietwohnraum-Zusatzförderung auch bei unseren Dokumenten herunterladen.
Weitere Informationen
Wollen Sie prüfen, ob Ihr Gesamteinkommen noch innerhalb der förderfähigen Einkommenshöchstgrenze (für Neubauten ab Mai 2018) liegt, können Sie auch den sog. „Förderlotsen“ der Landesbodenkreditanstalt Bayern verwenden:
Eigenheimförderung Bayern Förderlotse | BayernLabo: BayernLabo
Detaillierte Informationen auch zu Förderprogrammen für Bauherr/-innen und
Genossenschaften finden Sie unter:
stmb.bayern.de/wohnen/wohnberechtigungundrecht/index.phb
Bauherr/-innen und Genossenschaften, die im Landkreis Ebersberg Wohnanlagen planen, werden finanziell vom Landkreis unterstützt. Infos dazu finden Sie in den Richtlinien des Landkreises Ebersberg (siehe Dokumente).
Wichtige Information für Mieterinnen und Mieter einer EOF-Wohnung:
Die Einkommensgrenzen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz haben sich ab September 2023 um 25 Prozent erhöht.
Dies könnte dazu führen, dass sich der Betrag Ihrer Mietwohnraum-Zusatzförderung erhöht.
Wenn Ihr Gesamteinkommen bisher der Stufe 2 oder 3 zugeordnet ist bzw. wenn Sie keine Zusatzförderung mehr erhalten, könnten Sie wieder Anspruch auf eine Zusatzförderung haben.
Wünschen Sie deshalb eine Überprüfung Ihrer Einkommensstufe, so stellen Sie bitte einen sog. „Änderungsantrag“ – siehe unten Nummer 5 – und fügen Ihre Einkommensnachweise bei.
Aufgaben und Dienstleistungen
Wohnberechtigungsscheine EOF
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines für Wohnungssuchende in der sog. Einkommens-Orientierten Förderung (EOF)
Örtlich zuständige Stelle für die Ausstellung des allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist die Kreisverwaltungsbehörde oder kreisfreie Stadt in deren Bereich die Antragsteller/-innen den Wohnsitz hat.
Antragsteller/-innen, die nicht im Landkreis wohnen, wenden sich bitte an die örtlich zuständige Behörde.
Die zuständige Stelle ist verbunden mit der Zuständigkeit als Bauaufsichtsbehörde. Antragsteller/-innen, die in der Gemeinde Vaterstetten wohnen, müssen ihren Antrag daher bei der Gemeinde Vaterstetten einreichen.
Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare mit entsprechenden Nachweisen – siehe Merkblatt und Erläuterungen
Für die Feststellung der Wohnberechtigung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
- 1_Antrag Wohnberechtigungsschein und Vormerkung Sozialwohnung _nur Drucken_WBS II .pdf
- 1_Antrag Wohnberechtigungsschein und Vormerkung Sozialwohnung_zum Ausfüllen am Bildschirm_WBS II .pdf
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Online Antrag
Onlineantrag Wohnberechtigungsschein
- 3_Einkommenserklärung Antragsteller_zum Ausfüllen am Bildschirm_Stabau III a .pdf
- 3_Einkommenserklärung Antragsteller_nur Drucken_Stabau III a.pdf
- 4_Einkommenserklärung für weiterer Haushaltsangehörige_nur Drucken_Stabau III b .pdf
- 4_Einkommenserklärung für weiterer Haushaltsangehörige_zum Ausfüllen am Bildschirm_Stabau III b .pdf
- Info - Datenverarbeitung_Informationspflichten.pdf
- Info - Online-Antrag Wohnberechtigungsschein.pdf
- Info - Erläuterungen zu Stabau III a und III b.pdf
- 5_Nur für EOF-Mieter_Antrag auf Mietwohnraum-Zusatzförderung - Änderungsantrag _Stabau Ic_nur Drucken.pdf
- Fragenblatt
- 01_Merkblatt.pdf
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 638 Dienstags telefonisch nicht erreichbar | 08092 823 9648 | wohnungsamt@lra-ebe.de | |
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08092 823 449 Dienstags telefonisch nicht erreichbar | 08092 823 9648 | wohnungsamt@lra-ebe.de | |
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08092 823 281 Dienstags telefonisch nicht erreichbar | 08092 823 9648 | wohnungsamt@lra-ebe.de | |
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08092 823 832 Dienstags telefonisch nicht erreichbar | 08092 823 9648 | wohnungsamt@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
Servicezeiten des Empfangs Montag, Dienstag, Mittwoch 07:30 - 17:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin!