Antrag auf Vorbescheid

Bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens kann der Bauherr einzelne Fragen seines Bauvorhabens im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens (z.B. Lage, Größe, Nutzung,…).

Der Ablauf des Vorbescheidverfahrens ist identisch mit dem des Baugenehmigungsverfahrens, beschränkt sich aber auf die im Vorbescheid formulierten konkreten Fragestellungen. Der Antrag wird mit dem verbindlich eingeführten Bauvordruck eingereicht, den Sie sich auf dieser Seite herunterladen können. Die Bauvorlagen beschränken sich ebenfalls auf die zu klärenden Fragen, also dem Antragsumfang.

1. Der Antrag:

Mit dem Vorbescheidsantrag sind die zur Beurteilung des konkretindividuellen Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen (§ 4 BauVorlV). Vorzulegen sind gezeichneter Lageplan, Bauzeichnungen oder sonstige Nachweise, soweit sie für die zu entscheidende(n) Frage(n) bedeutsam sind.

2. Der Fragenkatalog:

a. Die Fragen müssen sich auf das konkrete Vorhaben beziehen und im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein.
b. Einzelne Fragen sind so zu formulieren, dass sie unmissverständlich sind und mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.
c. Fragen zu Abweichungen und Befreiungen sind einzeln aufzuführen. Es ist zu begründen, warum von der jeweiligen Vorschrift abgewichen oder befreit werden soll.
d. Die Darstellungen in den Planunterlagen sind auf die Fragen abzustimmen. Fragen, die ohne Plandarstellung nicht beurteilt werden können, werden nicht beantwortet. Planinhalte, die über die gestellten Fragen hinausgehen, werden nicht geprüft und können daher auch nicht von der Bindewirkung erfasst werden. Solche Planinhalte sind als nicht gegenständlich zu kennzeichnen.
e. Wird im Antrag keine Frage gestellt, gilt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genannten Vorhabens als Gegenstand der Anfrage.

Alternativen können nur geprüft werden, wenn sie in sich vollständig sind.

Ist die Fülle der Fragen so umfangreich, dass sie die Planungs- und Prüfungstiefe eines Baugenehmigungsverfahrens erreicht, behalten wir uns vor, auf die Rücknahmemöglichkeit des Antrags auf Vorbescheid hinzuweisen und zum Einreichen eines Bauantrags aufzufordern.

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