Einordnung der Verstöße in der Probezeit

Nach Anlage 12 (zu § 34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG)

Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit verlängert sich diese grundsätzlich einmalig um 2 Jahre.

Verstoß Kategorie A
- Schwerwiegende Zuwiderhandlung -

Straftaten
(Soweit diese nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben)

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Fahrlässige Tötung *
  • Fahrlässige Körperverletzung *
  • Nötigung
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Verbote Kraftfahrzeugrennen
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Vollrausch
  • Unterlassene Hilfeleistung

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:

  • Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwarnung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins

Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weitere straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über:

  • das Rechtsfahrgebot
  • die Geschwindigkeit
  • den Abstand
  • das Überholen
  • die Vorfahrt
  • das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
  • die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse
  • die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
  • das Verhalten an Bahnübergängen
  • das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
  • die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes
  • das Verhalten an Fußgängerüberwegen
  • übermäßige Straßenbenutzung
  • das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen

Verstöße gegen:

  • die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder des Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist
  • § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
  • die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
  • die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bzw. die Fahrerlaubnisinhaberin entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitendes Fahren ab 17 Jahre)

Verstoß Kategorie B
- Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen -

Straftaten
(Soweit diese nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben )

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:

  • Fahrlässige Tötung *
  • Fahrlässige Körperverletzung *
  • Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:

  • Kennzeichenmissbrauch

Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes

  • soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt


    * Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu grundlegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

Landratsamt Ebersberg

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