Eigenwohnraumförderung

Der Freistaat Bayern unterstützt Haushalte mit geringem und mittleren Einkommen mit verschiedenen Angeboten (zinsgünstige Darlehen und Zuschüssen) dabei, selbst genutzten Eigenwohnraum zu schaffen oder bestehenden Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung anzupassen. Im Rahmen der staatlichen Wohnungsbauförderung bestehen grundsätzlich Förderungsmöglichkeiten für

  • den Bau und Ersterwerb von Wohnraum
  • die Gebäude- oder Wohnraumerweiterung
  • den Erwerb von vorhandenen Wohnraum
  • die Anpassung von Wohnraum für schwer behinderte Menschen.

Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen. Da die Mittel im Allgemeinen nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Die Fördermittel sind bei dem Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt zu beantragen, in der das zu fördernde Objekt liegt. Diese Stellen erteilen auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragstellung behilflich.

Leider können bis auf weiteres keine Bewilligungen im staatlichen Wohnungsbauprogramm (Darlehen und Zuschüsse für Immobilienkauf oder Neubau) sowie für Anpassungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das bayerische Zinsverbilligungsprogramm ist von dieser Regelung nicht betroffen und steht weiter zur Verfügung.

Anträge für Anpassungsmaßnahmen können weiter eingereicht werden.

Hierzu teilt das bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr folgendes mit:

Die Wohnraumförderung hat sich in den vergangenen Jahren als Stabilitätsanker für die Wohnungs- und Bauwirtschaft bewährt. Dies wird durch die deutlich gestiegene Nachfrage bestätigt. Mit Bewilligungsmitteln in Höhe von rund 2,2 Milliarden Euro in den letzten zwei Jahren und Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn konnten wir die Bauwirtschaft in der Krise stützen. Im Vergleich zu früheren Jahren passiert damit gegenwärtig im Bereich des geförderten Wohnungsbaus so viel wie noch nie; alles, was möglich war, wurde in Aktion gebracht. Und selbstverständlich werden alle Bewilligungen wie erteilt abfinanziert.

Auch a l l e erteilten vorzeitigen Maßnahmenbeginne werden im Zeitablauf vollumfänglich bewilligt werden, hierauf können sich alle Projektträger verlassen. Das umfasst natürlich insbesondere alle Projekte, die bezugsfertig werden – sie werden selbstverständlich rechtzeitig vor Erstbezug bewilligt.  

Über gänzlich neue Förderzusagen, die bisher nicht bewilligt sind und bei denen bisher auch kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erteilt wurde, kann erst wieder entschieden werden, wenn konkret feststeht, inwieweit sich die Rahmenbedingungen durch politische Entwicklungen vor allem auf Bundesebene kurzfristig ändern. Neue Spielräume würden unverzüglich genutzt.  

Spätestens zu Beginn des kommenden Jahres werden Neubewilligungen (insbesondere in der Mietwohnraumförderung) wieder möglich sein. Der Bewilligungsumfang sowie die Auszahlungsmodalitäten und -zeitspannen sind von der Umsetzung der Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene sowie der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2026/2027 in Bayern abhängig.

Gern stehen wir Ihnen hier für Rückfragen und nähere Auskünfte zur Verfügung.

Bei Fragen zur Berechnung der Einkommensgrenze oder einer Vorabprüfung dieser durch uns stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weiterführende Links:

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr http://www.wohnen.bayern.de/

BayernLabo http://www.bayernlabo.de/

 

Gesetzliche Grundlagen:

  • Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
  • Verordnung über die Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
  • Wohnraumförderungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung
  • II. Berechnungsverordnung (II. BV)
  •  Wohnflächenverordnung (WoFlV)
  •  Einkommenssteuergesetz (EStG)
     

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