Ersatzzahlungen

Im § 15 Abs. 6 BNatSchG ist die Möglichkeit der Ersatzzahlung geregelt:
Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten.
Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

Ein gelungenes Beispiel für die Verwendung von Ersatzgeldern ist Sicherung und ökologische Aufwertung des "Alxinger Kirchenhanges" im Jahr 2009.

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