Vollzug der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV

Für Betreiber/-innen von Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW gilt – bis auf wenige Ausnahmen – die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV).

Betreiber/-innen von Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Ebersberg anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist spätestens bis zum 01.12.2023 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Informationen enthalten wie zum Beispiel Feuerungswärmeleistung und Art der Feuerungsanlage, Art und Anteil der verwendeten Brennstoffe und Datum der Inbetriebnahme. Von der Anzeigepflicht betroffen sind nur Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ≥ 1 MW. Angezeigte Anlagen müssen in ein Anlagenregister aufgenommen werden. Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen müssen dann nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich gemacht und auf der Homepage des Landratsamtes Ebersberg veröffentlicht werden. Das Formular zur Anzeige finden Sie unten.

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08092 823 186 08092 823 9186 U 19
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08092 823 370 08092 823 9370 U.25

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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