Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen.
Geldleistungen
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Der Regelbedarf beträgt für folgenden Personenkreis:
ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 | ab 01.01.2024 | |
Alleinstehende | 449 € | 502 € | 563 € |
Volljährige Partner | 404 € | 451 € | 506 € |
Personen zwischen 18 Jahren und 24 Jahren | 360 € | 402 € | 451 € |
Jugendliche von 14 Jahren bis 17 Jahren | 376 € | 420 € | 471 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 311 € | 348 € | 390 € |
Kinder unter 6 Jahren | 285 € | 318 € | 357 € |
Mehrbedarf für werdende Mütter
Schwangere erhalten zu der Regelleistung einen Mehrbedarf. Als Nachweis ist der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorzulegen. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% des maßgeblichen Regelbedarfes.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende sind Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und alleine für deren Erziehung und Pflege sorgen.
Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt wie folgt:
- 36% des maßgeblichen Regelbedarfes bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren,
- oder je 12% für jedes Kind
Insgesamt darf der Mehrbedarf jedoch höchstens 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs erreichen.
Mehrbedarf für Behinderte Hilfebedürftige
Der Mehrbedarf wird gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er Eingliederungshilfe nach § 54 SGB erhält.
Die Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Als Nachweis ist der Bescheid über die Teilhabe am Arbeitsleben vorzulegen.
Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35% der individuell zustehenden Regelleistung.
Kostenaufwändige Ernährung
Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.
Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergeben sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII gehören auch die Kosten der Unterkunft. Berücksichtigt werden zunächst die tatsächlichen (Bruttokalt-)Mietkosten -soweit sie angemessen sind- und angemessene Kosten für Heizung und Warmwasser.
Als angemessen werden aufgrund des Wohnungsangebotes, der Mietpreisentwicklung und der vom Landkreises Ebersberg erstellten Mietpreisübersicht momentan folgende Mietkosten angesehen:
Vergleichsraum | 1-Personen-Haushalt | 2-Personen-Haushalt | 3-Personen-Haushalt | 4-Personen-Haushalt | 5-Personen-Haushalt | Richtwert Weitere Person |
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Vaterstetten | 740 € | 890 € | 990 € | 1.200 € | 1.350 € | 100 € |
Mitte (Kirchseeon, Zorneding, Grafing und Ebersberg) | 590 € | 750 € | 850 € | 980 € | 1.100 € | 100 € |
Nord (Poing, Markt Schwaben, Anzing, Pliening und Forstinning) | 600 € | 770 € | 880 € | 1.040 € | 1.240 € | 100 € |
übriger Landkreis (Hohenlinden, Steinhöring, VG Glonn und VG Aßling) | 550 € | 650 € | 770 € | 860 € | 1.000 € | 100 € |
Bei Eigenheimbesitzern oder Eigentümern von Wohnungen werden Wohnungskosten (Zinsbelastungen) bis zur Höhe der vorstehenden Mietkosten als angemessen berücksichtigt. Hierzu werden dann noch angemessene Nebenkosten, berücksichtigt.
Die Stromkosten gelten mit der sog. Regelleistung als abgegolten und werden bei der Berechnung nicht gesondert berücksichtigt.
Falls jemand eine Wohnung bewohnt, für die die Mietkosten über den vorgenannten Werten liegen und der nicht nur vorübergehend (mehr als drei Monate) auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII angewiesen ist / sein wird, muss davon ausgehen, dass er aufgefordert wird, sich umgehend, d. h., sobald er die bis dahin bewohnte Wohnung kündigen kann, um eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten und angemessenen Nebenkosten bemühen muss.
Wichtig !
- Vor Mietabschluss ist die Zusicherung des Sozialhilfeträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen.
- Die Wohnungsbeschaffungskosten können nur übernommen werden, wenn eine Bestätigung des Leistungsträgers vorliegt, dass der Umzug notwendig bzw. erforderlich ist.
- Wir weisen darauf hin, dass Maklerkosten in der Regel nicht übernommen werden können, da auf dem freien Wohnungsmarkt ausreichend Wohnraum ohne Maklervermittlung angeboten wird.
Für die Anmietung von Wohnraum mit angemessenen Mietkosten und Nebenkosten und einen erforderlichen Umzug (die Gründe hierzu werden vom Leistungsträger entsprechend geprüft) kann bedürftigen Personen Hilfe in folgendem Umfang gewährt werden:
Mietkaution in Höhe von maximal 3 Nettomonatsmieten.
Notwendige Umzugskosten, soweit der Umzug nicht in Selbsthilfe durchgeführt werden kann.
Wer während des Bezuges von SGB II bzw. SGB XII aus rein persönlichen, objektiv und rechtlich nicht notwendigen Gründen in eine Wohnung mit höheren Mietkosten umzieht, muss davon ausgehen, dass ab dem Umzug nur noch angemessene Mietkosten berücksichtigt werden. In dem Fall wird auch weder Anmiet- noch Umzugshilfe geleistet.
Bei drohender Obdachlosigkeit (Wohnung ist nicht mehr bewohnbar / Räumungsklage wird erhoben), sollten Sie sich umgehend an die für Sie zuständige Obdachlosenbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) wenden und sich zusammen mit der Behörde um gesicherten Wohnraum bemühen.
Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Fachstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit (FOL), Baldestraße 1, 85560 Ebersberg, Tel. 08092 8539-964 wird angeraten.
Wem ein Mietrechtsstreit / Räumungsklage droht, der kann sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Abdeckung der Kosten der anwaltschaftlichen Hilfe bekommen. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Amtsgericht.
Bildungspaket
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - zum Beispiel bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schulen und Kitas, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungspaket wurde eingeführt, um gezielt Kinder und Jugendliche zu unterstützen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Anspruch nehmen, die
- Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Leistungen nach dem AsylbLG
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
beziehen.
Bei Bezug von Wohngeld muss für das leistungsberechtigte Kind zusätzlich ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können beim Landratsamt Ebersberg, Besondere Soziale Leistungen, Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg, beantragt werden.
Persönlicher Schulbedarf
Achtung: Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) wird Leistungsberechtigten nach dem SGB XII während der allgemeinen Schulpflicht zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar ohne gesonderte Antragstellung zusammen mit der Regelleistung von Ihrem Sozialamt überwiesen.
Bitte legen Sie uns hierfür lediglich eine Schulbescheinigung vor.
Hilfe zum Lebensunterhalt kann gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
- Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
- Belehrung über die Folgen eines nicht nur vorrübergehenden Auslandsaufenthaltes
Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung und falscher Angaben - Ausweis (aller Haushaltsangehörigen!)
- Mietvertrag und Nachweise über die aktuelle Miethöhe und Heiz- und Nebenkosten
- Nachweise über Einkommen (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld I bzw. II, Krankengeld, Rente, usw.)
- Nachweis über Vermögen (Kfz-Schein, Verkaufswert des Kfz, aktuelle Rückkaufswerte aller vermögensbildenden Versicherungen, usw.)
- Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
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Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
Erstantrag
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Weitergewährungsantrag auf Sozialhilfe
Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB XII
- Belehrung über die Folgen eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthaltes
- Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung und falscher Angaben
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Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe_ukrainisch
Erstantrag auf ukrainisch
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Weitergewährungsantrag auf Sozialhilfe_ukrainisch
Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB XII auf ukrainisch
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Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe_englisch
Erstantrag auf englisch
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Weitergewährungsantrag auf Sozialhilfe_englisch
Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB XII auf englisch
Zuständigkeiten
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 166 | 08092 823 9166 | 1.15 | barbara.rottenhuber@lra-ebe.de |
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 208 | 08092 823 208 | 1.13 | Stefanie.Pointner@lra-ebe.de |
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer |
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Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 104 | 08092 823 9104 | 1.13 | katja.hoefer@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Wir bitten Sie außerdem um telefonische Terminvereinbarung.