Gewerbelärm
Die Betreiber/-innen von Gewerbeanlagen, z.B. Gaststätten, Schreinereien, Spenglereien usw., sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, ihre Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Das Maß der schädlichen Umwelteinwirkung wird beim Lärmschutz durch Immissionsrichtwerte, die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) enthalten sind, festgelegt.
Die TA Lärm setzt unterschiedliche Immissionsrichtwerte fest, je nach Gebietsart (z.B. Reines Wohngebiet oder Gewerbegebiet) und Tageszeit (6.00 - 22.00 Uhr) oder Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr). Dabei ist zu beachten, dass der erzeugte Lärm gemittelt wird, beim Tag über die gesamte Tageszeit von 6.00 - 22.00 Uhr und in der Nacht für die lauteste Nachtstunde. Nach der TA Lärm müssen Gewerbebetriebe keine Mittagsruhezeit einhalten.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 579 | 08092 823 9579 | U.37 | anton.fischbacher@lra-ebe.de |
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08092 823 801 | 08092 823 9801 | U.27 | otto.masszi@lra-ebe.de |
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08092 823 483 | 08092 823 9483 | U.27 | madlena.probul@lra-ebe.de |
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08092 823 480 | 08092 823 9480 | U.37 | Anna.Wastlhuber@lra-ebe.de |