Fischteiche
Teiche sind Gewässer im Sinne der Wassergesetze.
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist, einer Plangenehmigung
(§ 68 Wasserhaushaltsgesetz –WHG-).
Für die mit dem Betrieb einer Fischteichanlage verbundenen Gewässerbenutzungen ist eine Erlaubnis erforderlich (§ 8 WHG).
Zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens sind Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bei der Genehmigungsbehörde (Landratsamt Ebersberg) einzureichen.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 219 | 08092 823 9219 | U.15 | anke.herrschmann@lra-ebe.de |
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