Kleinkläranlagen
In den Fällen, in denen die Gemeinden zulässigerweise die Übernahme des Abwassers ablehnen (siehe Abwasserbeseitigung), ist derjenige zur ordnungsgemäßen Beseitigung mittels einer Kleinkläranlage verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt. Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage, ist die Vorlage eines Entwässerungsgutachtens eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (siehe unten angegebener Link), das die Grundlage für die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis darstellt.
Um Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen, ist der Stand der Technik einzuhalten. Der sieht vor, dass Hauskläranlagen mit einer mechanischen Reinigung und einer biologischen Nachreinigung ausgestattet sein müssen. Die flächendeckende Nachrüstung mit biologischen Reinigungsstufen im Landkreis Ebersberg ist abgeschlossen.
Nachdem die Kleinkläranlage saniert worden ist, muss sichergestellt werden, dass die Kleinkläranlage auch zuverlässig betrieben und gewartet wird. Um dies zu gewährleisten, hat der Freistaat Bayern in Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG verbindlich festgelegt, dass die durch den Betreiber zu veranlassende Eigenüberwachung und Wartung nochmals durch einen unabhängigen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vor Ort kontrolliert wird. Diese Überprüfung durch den privaten Sachverständigen ist alle 2 Jahre durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Sachverständigenbescheinigung zusammen zu fassen, die dem Landratsamt Ebersberg vorzulegen ist. Wird eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung "ohne Mängel" ausgestellt, verlängert sich die Frist für die folgende Prüfung auf 4 Jahre.
Die aktuellen "bezeichneten Gebiete" finden Sie im Amtsblatt 04/2014 vom 21.02.2014:
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 484 | 08092 823 9684 | U.15 | Hans-Juergen.Buschek@lra-ebe.de |
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08092 823 482 | 08092 823 9482 | U.47 | georg.seemueller@lra-ebe.de |
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08092 823 182 | 08092 823 9182 | U.47 | ralf.feuchtenberger@lra-ebe.de |